— 106 — die Landrenten und Landeskulturrenten, die Kenntniß der kaufmännischen einfachen und doppelten Buchführung, sowie der in den „Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern“ publicirten Verordnungen, Instruktionen, Bekanntmachungen und Entscheid- ungen angeeignet hat. 89. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schriftliche Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat. 810. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungs- falle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (10) oder, was die Assistentenprüfung betrifft, ausreichend (III) bestanden ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 9, nach dem Ge- sammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Sekretärprüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Censur gut (II) ertheilt werden kann. Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von der Kommission ein von allen Mitgliedern, welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen. Ueber die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein von dem Vorsitzenden der Kommission zu vollziehendes Zeugniß auszustellen. § 11. Wer die Assistentenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. Wer die Sekretärprüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die Zurückweisung bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung oder erst nach der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen. Ausnahmen von dieser Vorschrift werden vom Finanz-Ministerium nur beim Vorhanden- sein besonderer Umstände bewilligt werden. § 12. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft. Dresden, am 5. November 1891. Finanz-Ministerium. v. Thümmel.