J. Die Blindenanstalt. 124 II. Die Anstalten Großhennersdorf und Nossen. III. Die Anstalt Bräunsdorf. A. Außenabtheilungen. Der Direktion der Blindenanstalt zu Dresden sind zugleich nachstehende Außenabtheilungen unterstellt: 1. Die Blindenvorschule zu Moritzburg mit der Bestimmung: blinde Kinder beiderlei Geschlechts von derjenigen Altersstufe an, wo sie einer methodischen Behandlung bedürftig werden (in der Regel das 6. Lebensjahr) zum späteren Ueber- gange in die Anstalt zu Dresden vorzu- bereiten; 2. die Abtheilung für ältere männliche Blinde in Moritzburg, welche das Alter der Volksschulpflicht (ab- gesehen von der Fortbildungsschulpflicht,) bereits hinter sich haben, zu vorzugsweise gewerblicher Ausbildung; 3. die Abtheilung zu Königs- wartha für Kinder; 4. die Abtheilung zu Königs- wartha für ältere weibliche Blinde, welche das Alter der Volksschulpflicht be- reits hinter sich haben, zu vorzugsweise gewerblicher Ausbildung. schwachbeanlagte 8 13. Besondere Einrichtungen. A. BVensionsabtheilungen. 1. Allgemeine Bestimmungen. Bei den Anstalten zu Großhenners- dorf und Nossen bestehen Pensionsabtheil- ungen für Bemitteltere (zu vergl. § 6). Fürdiese Pensionsabtheilungen gelten, soweit nicht im Nachstehenden unter 2 bis 4 etwas Besonderes bestimmt ist, die im All- gemeinen für die Anstalt getroffenen Be- stimmungen ebenfalls. 2. Verpflegung ete. Die Zöglinge der Pensionsabtheil- ungen nehmen am Unterrichte und der Be- schäftigung der übrigen Zöglinge Theil, erhalten aber besondere Wartung und Pflege, weshalb höchstens fünf von ihnen einem Pfleger oder einer Pflegerin zuge- theilt werden, sowie bevorzugte Kost. Soweit sie behufs dieser besonderen Wartung und Verpflegung der räumlichen Absonderung von den übrigen Zöglingen bedürfen, werden ihnen Wohn= und Schlaf- räume getrennt von denen der übrigen Zöglinge gewährt. Kleidung und Leibwäsche erhalten die Zöglinge der Pensionsabtheilung nicht von der Anstalt. 13. Verpflegbeiträge. Die Höhe derselben beträgt zur Zeit für Sachsen 450 jährlich, für Nicht- sachsen 900 jährlich. Ermäßigung dieser Verpflegbei- träge findet nicht statt. 4. Verechnungsgeld. Für die Zöglinge der Pensions-- abtheilungen muß Berechnungsgeld ein- gezahlt werden. Von dem Berechnungsgelde wird unter Anderem bestritten: A. Anterbringung in Familienpflege. 1. Voraussetzung. Jüngere Zöglinge, welche für die Er- ziehung in einer Familie besser geeignet erscheinen, als für die Anstaltserziehung, können nach Gehör des Beamtenconvents in Familienpflege gegeben werden. ꝛc. ꝛc. 3. Die Pflege-Eltern. Dieselben sind auf das Sorgfältigste auszuwählen. Ihre Pflichten und die Höhe des Pflegegeldes, welches aus der Anstaltskasse zu zahlen ist, werden ver— tragsmäßig festgesetzt. Dabei ist den Pflege-Eltern auch die halbjährliche Einreichung eines Zeugnisses über die Führung des Zöglings zur Pflicht zu machen. ꝛc. ꝛc. 5. Die Verpflegbeiträge werden Ffortgesetzt zur Anstalt eingehoben. *. 2c. 7. Verhältniß zur Anstalt. Die in Familienpflege untergebrachten Zöglinge verbleiben im Anstaltsverbande und werden beim Bestande der Anstalt als zeitweilig Abwesende behandelt. (Zu vergl. *' 8. Uleberwachung. Geeignete Geistliche und Lehrer wer- den um Mitüberwachung der in Familien= pflege gegebenen Zöglinge und ebenfalls um halbjährliche Einsendung von Zeug- nissen über die Führung derselben ersucht. Außerdem besucht dieselben von Zeit zu Zeit, mindestens alljährlich ein Mal, der Anstaltsvorstand oder in dessen Auf- trage ein Lehrer der Anstalt. 2c. X.