J. Die Blindenanstalt. — 125 — II. 1 . ! lII Die Anstalten Großhennersd '.. . halten 8 2000 sdorf Die Anftalt Bräunsdorf. B. Tagesschüler. Inwieweit Personen, welche zur Auf- ahme in die volle Anstaltsverpflegung icht geeignet sind, doch als sogenannte ragesschüler an der Ausbildung in der Instalt theilnehmen können und unter wel- jen besonders zu vereinbarenden Beding- angen dies geschehen soll, unterliegt im inzelnen Falle der Genehmigung des Ninisteriums des Innern. 1891. neue Kleidung und Leibwäsche, s die Instandhaltung der alten dergl. ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen Zöglingskasse, aus welcher gemeinsame Annehmlichkeiten be- zahlt werden. Geringfügige Ausbesserungen an der Kleidung und Leibwäsche dürfen auch für Zöglinge der Pensionsabtheilungen auf Anstaltskosten, also ohne besondere Ver- gütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt werden. Das Berechnungsgeld für Zöglinge der Pensionsabtheilungen beträgt bis auf Weiteres mindestens 120¼4 jährlich, auf welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleid- ung und Leibwäsche selbst beschaffen sollten. Für dasselbe gelten die Bestimmungen in § 67 ebenfalls. B. Beurlaubung. B. Beurlaubung. 1. Beurlaubung als Vorstufe 1. Beurlaubung als Vorstufe der Entlassung. der Entlafssung. In geeigneten Fällen In der Regel geht der Entlassung ein Versuch mittels Beurlaubung voraus, um zu prüfen, ob die in der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung, bez. Ausbildung sich auch in den mannig- fachen Berührungen außerhalb der Anstalt bewähren. 2. Entschließung über die Beurlaubungen. a) Die Entschließung darüber, ob und bez. zu welchem Zeitpunkte ein Zögling zu beurlauben sei, ist dem Anstaltsvorstande nach Gehör des Beamtenconvents überlassen. ꝛc. c. Lc. 3. Urlaubsunterkommen. a) Vorbedingung der Beurlaubung ist die Ausmittelung eines geeigneten Unter- kommens. ꝛc. ꝛc. ꝛc. f) Dem Zöglinge und seinen Angehörigen gegenüber ist rücksichtlich des Urlaubs- unterkommens, sowie einer etwaigen Aenderung desselben das Ermessen des Anstalts- vorstandes maßgebend. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 5. Verfahren mit den Sachen. Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden zurückbehalten. 6. Ausstattung. Der Zögling erhält bei der Beurlaubung zwei vollständige Anzüge und dreifache Leibwäsche, sowie das etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen. 22