J. Die Blindenanstalt. — 126 — II. Die Anstalten Großhennersdorf und Nossen. III. Die Anstalt Bräunsdorf. Der Aufwand wird, und zwar auch bei wiederholter Beurlaubung, von den Leistung der Verpflegbeiträge Verpflichteten (§ 61 u. 2) eingehoben. Sind für einen als Lehrling untergebrachten Zögling wegen des Lehrverhältnie noch weitere Kosten aufzuwenden, so werden auch diese von den Verpflegbeitragspflichti eingehoben. 7. Spargeld. Das etwaige Spargeld eines Beurlaubten bleibt in der Verwaltung der Anst zurück. 2c. 2c.r L. 10. Abrechnung. Dasjenige, was in § 6 über die Abrechnung bestimmt ist, gilt auch bei der Be laubung. II. Verpflegbeiträge. Auf die Zeit, während welcher der Zögling beurlaubt ist, werden Verpflegbeitr Hir in nicht beansprucht, vorausgesetzt, daß die Beurlaubung länger als eine Wr auert. " 12. Fortdauer der Zugehörigkeit zur Anstalt. Die Beurlaubten gehören zum Personalbestande der Anstalt (zu vergl. § 6). ꝛc. ꝛc. 2c. 14. Dauer der Urlaubszeit. Die Urlaubszeit währt in der Regel zwei Jahre, vom Beginne des ersten Urla an gerechnet. Sie kann aber unter Umständen gleich anfänglich auf eine längere Da erstreckt oder auch nachträglich verlängert bez. abgekürzt werden. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 15. Rücknahme vom Ulrlaube. a) Treten während der Beurlaubung Umstände ein, welche die Fortsetzung dersel ausschließen oder doch bedenklich machen, so wird der Beurlaubte in die Anstalt zur genommen. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 18. Beurlaubung auf das Staatsg a) Confirmirte Zöglinge, welche zum Dienste in der Landwirthschaft eigr können an Stelle auswärtiger Beurlaubt mit Zustimmung der Staatsgutsverwaltt# auf das Staatsgut beurlaubt werden. ꝛc. ꝛc. d) Nachfolgende Beurlaubu nach Außen. Daß ein nach Punkt a Beurlaut unter Umständen nur einen Theil sei Urlaubszeit beim Staatsgute, den übri Theil anderwärts in Urlaub zubringt, nicht ausgeschlossen. Es wird dem betreffenden Zöglir solchenfalls die Dauer seiner Beurlaubt zum Staatsgute auf die zweijährige 1 laubszeit überhaupt angerechnet.