Nr. 7. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Anschlußgleises im Spreethale an die Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha betreffend; vom 30. Januar 1892. D-. sich die Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau eines Anschlußgleises im Spreethale dringend nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Erxpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: & l. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau des An- schlußgleises im Spreethale in Anwendung zu bringen. 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren Bautzen (Stadtflur), Teichnitz und Seidau betroffen. Dresden, den 30. Januar 1892. Ministerium des Innern. Für den Minister: Böttcher. Löhr.