— 10 — Muster E bezüglichen Worte „(Spalte 7)“ — hinter dem jetzigen fünften, später vierten Absatz, als neuer Absatz 5 einzuschalten. Der Eingang des sechsten Ab— satzes hat demgemäß die Fassung zu erhalten: „die im Absatz 4 bezeichneten“ Schriftstücke (u. s. w.). 2. Im § 23 Absatz 3 des Privatlager-Regulativs ist hinter den Worten: „finden die Bestimmungen im § 16“ einzuschalten: „mit Ausnahme des letzten Absatzes“. 3. Im § 6 des Konten-Regulativs sind die Worte: „die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen“ zu ersetzen durch: „die in dem vorhergegangenen Jahre im Konto zur Anschreibung gelangten und abgesetzten Waarenmengen“. Dresden, am 9. Februar 1892. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Dr. Krause. Nr. 10. Gesetz, die Aufhebung der Befreiung der Geistlichen und Lehrer von persönlichen Anlagen zu Kirchenzwecken betreffend; vom 12. Februar 1892. Wa#g, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c r 2c. verordnen nach Gehör Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister und der evangelisch-lutherischen Landessynode unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: & 1. Die den Geistlichen und Lehrern nach den bisherigen Bestimmungen ein- geräumte Befreiung von persönlichen Anlagen für Kirchenzwecke bleibt nur noch bezüglich der bereits angestellten Geistlichen und Lehrer so lange aufrecht erhalten, als dieselben nicht in andere Stellen übergehen oder Gehaltszulagen erhalten und annehmen. #&# 2. Die dem § 1 entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 8 3. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.