— 17 — hauptmannschaft zu Bautzen als Consistorialbehörde hiermit für den Bereich des Mark— grafthums Oberlausitz verordnet was folgt: 1. Die in Punkt 1 unter b der vorgedachten Verordnung für die daselbst erwähnten Erledigungsfälle vorgeschriebene Benachrichtigung der Collatoren von der eingetretenen oder bevorstehenden Erledigung einer geistlichen Stelle und die damit zu verbindende Aufforderung zu Ausübung ihres Vorschlagsrechts erfolgt durch die Kreishauptmannschaft zu Bautzen als Consistorialbehörde. §& 2. Die Zustellung der Benachrichtigung hat nach Maßgabe der Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 59P1) zu geschehen. 6#3. Ist der Aufenthalt des Collators unbekannt oder hält sich derselbe außerhalb des Deutschen Reiches auf, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigten Ver- treter im Inlande bestellt zu haben und bedarf es deshalb im einzelnen Falle einer öffentlichen Zustellung nach Maßgabe der Bestimmung in § 17 der Verordnung vom 3. September 1888, so soll die Ertheilung der vorgeschriebenen Benachrichtigung durch Anheftung einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Benachrichtigung an dem Amtsbret der Kreishauptmannschaft zu Bautzen ausgeführt werden. &. Mit Ablauf des aus der Zustellungsurkunde sich ergebenden Tages der erfolgten Zustellung des Benachrichtigungsschreibens beginnt für die Collatoren die dreimonatige Frist zu Ausübung ihres Vorschlagsrechts. Ueber die Innehaltung derselben wird die Kreishauptmannschaft als Consistorial- behörde in Gemäßheit von § 8 der Verordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlausitz betreffend, vom 10. Juli 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 279) Aufsicht führen und bei Ueberschreitung derselben Anzeige an das evangelisch-lutherische Landesconsistorium erstatten. 5. Eine Abschrift des Benachrichtigungsschreibens unter Angabe des Tages, an welchem dasselbe dem Collator zugestellt worden ist, wird alsbald nach Rückkunft der Zustellungsurkunde dem Kirchenvorstande übersendet werden. 6. An der Verpflichtung, welche nach § 6 der Verordnung vom 10. Juli 1875, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlausitz betreffend, jedem zu einem anderen Amte designirten Geistlichen obliegt, nach Annahme einer Designation hiervon nicht nur der Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde, sondern bei Stellen