— 25 — der seinem Dienstalter entsprechenden Pension oder, so lange er lebt, seiner Familie eine jährliche Unterstützung von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewilligt werden. Diese Pension oder die Unterstützung darf jedoch die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher dem Lehrer im Falle der Pensionirung zu gewähren gewesen wäre. Diese Pensionen und Unterstützungen sind bis zur Wiederbesetzung der betreffenden Lehrerstelle aus deren Einkommen zu bestreiten, dann aber auf die allgemeine Lehrer— pensionskasse zu übernehmen. § Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension den Betrag von 2000% nicht übersteigt, bei vorhandenem dringenden Bedürfnisse kann eine Er- höhung der gesetzlichen Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über /100 des der Pensionirung zu Grunde liegenden Diensteinkommens betragen. 1§ 10. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für des pensio- nirten Lehrers Erben oder Gläubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen Betrag. 11. Der Lehrer verliert seinen Ruhegehalt, 1. wenn er außerhalb Deutschlands eine Anstellung annimmt, 2. wenn der Grund, aus welchem der Lehrer pensionirt worden, später gehoben wird, der Pensionär aber eine ihm später angetragene, seiner vorigen ähnliche Schul- stelle, die nicht weniger Einkommen gewährt, wie die, aus welcher er in Pension getreten ist, ablehnt, 3. wenn die Pension drei Jahre hintereinander nicht erhoben worden ist, wodurch jedoch blos die nicht erhobenen Pensionsgelder verloren gehen und dem Pensionär die Berechtigung verbleibt, die künftig fällig werdenden Pensionsgelder zu erheben. Sollten aber dem Pensionär erhebliche Entschuldigungsgründe wegen des Ver- zugs in Erhebung der Pension zur Seite stehen, so kann ihm das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf sein Bitten auch die Erhebung der von ihm drei Jahre hintereinander nicht erhobenen Pensionsgelder ganz oder zum Theil gestatten. Die Pension fällt weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite Anstellung im öffentlichen Dienste oder durch Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, dem Verwaltungs= oder dem Aufsichtsrathe einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten Pension das seiner Pensionsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen überstiegen wird. & 12. Wenn ein in Pension stehender früherer Lehrer an einer öffentlichen Volks- schule wegen eines vor oder nach seinem Uebertritt in den Pensionsstand begangenen