— 69 — Nr. 22. Verordnung, die Entwerthung der Marken bei der Invaliditäts- und Altersversicherung betreffend; vom 31. März 1892. Nachdem die unter dem 1. Dezember 1890 im Gesetz- und Verordnungsblatte (S. 210 flg.) bekannt gemachten Bestimmungen des Bundesraths über die Befreiung vorüber— gehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht und über die Entwerthung und Vernichtung von Marken bei der Invaliditäts- und Altersversicherung vom Bundesrathe in Ansehung der Markenentwerthung abgeändert und durch die seiten des Herrn Reichs— kanzler unter dem 24. Dezember 1891 zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Anordnungen vom 22. desselben Monats (R.-G.-Bl. S. 399 flg.) ersetzt worden sind, wird hiermit auf Grund von Ziffer II, 1 und 4 der letzteren nach Gehör des Vorstandes der Versicherungs- anstalt für das Königreich Sachsen an Stelle der bisher die Entwerthung der Marken regelnden Verordnung vom 5. Dezember 1890, welche seiner Zeit den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen 2c. zugegangen, auch der Geschäftsanweisung des Vorstandes der Ver- sicherungsanstalt an die Krankenkassen und Gemeindebehörden vom 5. Dezember 1890 unter Ziffer V einverleibt ist, Folgendes verordnet: 1. Von den mit der Einziehung der Versicherungsbeiträge beauftragten Kranken- kassen, Gemeindebehörden und sonstigen Stellen sind die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach der Einklebung zu entwerthen. 2. Die Entwerthung hat in der Weise zu geschehen, daß auf jeder einzelnen Marke handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, z. B. 15./3. 92., wenn die Entwerthung am 15. März 1892 vorgenommen wird. 3. In derselben Form hat die Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 Abs. 4 (freiwillige Fortsetzung der Versicherung) und des § 120 (Selbstversicherung) des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 zu erfolgen, und zwar ist sie solchenfalls, wenn nicht früher Anlaß vorhanden, spätestens bei dem Umtausche der Quittungskarte durch die den Umtausch bewirkende Stelle vor- zunehmen. 4. Insoweit die Entwerthung bereits nach der bisher giltigen Verordnung vom 5. Dezember 1890 erfolgt ist, kann es dabei bewenden, unbeschadet des vom Bundes- rathe laut der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 unter Ziffer II 5 Angeordneten. 1892. 11