Desgleichen geben Wir Unsere Zustimmung 23. zu den ständischen Erklärungen auf die Decrete, welche den Bau mehrerer Secundäreisenbahnen und mehrere sonstige Eisenbahnangelegenheiten betreffen. Wir werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen, auch von der ausgesprochenen Er— mächtigung zum Ankaufe der Herzoglich Altenburgischen Staatseisenbahn Menselwitz- Ronneburg eintretenden Falls Gebrauch machen. Endlich wird 2 4. dem Antrage der getreuen Stände entsprechend dem nächsten oder übernächsten Landtage weitere Mittheilung über die Wirkung des Umlageverfahrens bei der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen gemacht werden. Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten II. Anträge, Beschwerden und Petitionen anlangt, so wird 1. dem zu dem obenerwähnten Gesetze, die Bergschiedsgerichte betreffend, gestellten Antrage, in Erwägung zu ziehen, ob es nicht angezeigt sei, die Berufung bei den Berg- schiedsgerichten einzuführen und das Ergebniß dieser Erwägung dem nächsten Land- tage vorzulegen, entsprochen werden. 2. Der mittels der ständischen Schrift vom 11. Januar 1892 an Unsere Regier- ung gebrachte Antrag, beim Bundesrathe dahin zu wirken, daß den bei der Börse be- stehenden, neuerdings wieder in besonders starkem Maße hervorgetretenen Mißständen im Wege der Gesetzgebung entgegengetreten werde, wird zu geeigneter Zeit in Erwägung gezogen werden. 3. Von der in der ständischen Schrift vom 9. März 1892 ausgesprochenen Er- mächtigung, dem Hausbesitzer Ernst Moritz Richter in Freiberg und Genossen bezüglich ihrer in der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 1888 niedergebrannten Ziegeleigebäude in Zug, der nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung ungeachtet, eine Beihülfe aus der Brand- kasse zu gewähren, wird Gebrauch gemacht werden. 4. die Petition des Obersten z. D. Groh, daß diejenigen Beträge, welche pensionirte Offiziere, Sanitäts-Offiziere und zum Ressort der Militär-Verwaltung gehörig gewesene Beamte ohne pensionsfähige Frauen oder Kinder auf Grund von § 10 des Gesetzes vom 24. März 1852 zur Königlich Sächsischen Militär-Wittwen= und Waisen-Kasse — Kapitel 42 des Reichs-Militär-Etats — von der Pension noch zu entrichten haben, von den Betreffenden nicht mehr eingehoben, sondern auf Sächsische Staatskassen übernommen und aus diesen der Reichskasse zur Deckung zugeführt werden, wird dem ständischen Antrage entsprechend berücksichtigt werden.