— 81 — Nr. 29. Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend; vom 6. April 1892. Unter Aufhebung der Verordnungen vom 4. September 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 413) und vom 11. März 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 64) wird hiermit Folgendes verordnet: #1. Zur Gewerbe-Beaufsichtigung nach Maßgabe der §§ 105 aà, 105 b Absatz 1, 105e bis 105h, 120 üà bis 120e und 134 bis 139 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, insoweit die Aufsicht neben den ordent- lichen Polizeibehörden von besonderen technischen Beamten ausgeübt wird, sowie zur Wahrnehmung der in Gemäßheit der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel, den technischen Beamten obliegenden Geschäfte wird das Land in 13 Aufsichtsbezirke getheilt, deren Abgrenzung aus der Beifuge □ ersichtlich ist. &# 2. Für jeden Bezirk wird eine Gewerbe-Inspektion errichtet und bei jeder derselben ein Gewerbe-Inspektor als Vorstand der letzteren angestellt, welchem ein oder mehrere Assistenten zur Beihilfe und Stellvertretung zugetheilt werden. Der I. Auffichtabezirt hat seinen Sitz in Dresden, II. Chemnitz, III. : - --Zw1ckau IV. — Leipzig, V. " -· - --Bautzen, VI. Meißen, VII. O= OA -Plauen i. V., VIII. # O O Freiberg, IX. " " Annaberg, X. # - O Aue, XI. - - -Wurzen, XII. # " Döbeln, XIII. " Zeittau. 6. Die Gewerbe-Inspektionen sind den unteren Verwaltungsbehörden beigeordnet. &4. Betreffs der Gewerbe-Beaufsichtigung im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891 stehen diesen Beamten die im § 139b a. a. O. gedachten Befugnisse zu. Ihre Obliegenheiten sind durch eine besondere Dienstanweisung geregelt worden. 13“ —