— 85 — im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (G. u. V. Bl. v. J. 1886 S. 322 flg.) mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Bewerbungen um derartige Stellen nunmehr an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten sind. Dresden, am 13. April 1892. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Dr. Krauße. Nr. 32. Bekanntmachung eines Bundesrathsbeschlusses, die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend; vom 13. April 1892. Auf Grund von § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23 flg.) hat der Bundesrath zur Ergänzung seiner, Seite 357 flg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1875 abge- druckten Ausführungsverordnung vom 22. Juni 1875 Folgendes bestimmt: Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande ver- merkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen (8 13 Absatz 4 des Gesetzes) sind als solche in der in das Nebenregister einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) wiederzugeben. In die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) aber ist unter Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, Lösch- ungen oder Abänderungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im Anschlusse an die Verordnung vom 6. November 1875 (G.-u. V.-Bl. S. 35 1flg.) wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 13. April 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Fiesfer