— 101 — Nr. 39. Verordnung, die Ausfiihrung der Altersrentenbank-Gesetze vom 2. Januar 1879 und vom 30. April 1892 betreffend; vom 4. Mai 1892. Zur Ausführung des mit dem 1. April 1879 in Kraft getretenen Gesetzes, die ver- änderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 2. Januar 1879 (G.-u. V.-Bl. S. 3 flg.) und des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Ein- richtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtrags- gesetzes dazu vom 9. April 1888 betreffend, vom 30. April 1892 wird unter Auf- hebung der zu dem ersteren Gesetze unter dem 8. Februar 1879 erlassenen Ausführungs- verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 18 flg.) hiermit Folgendes verordnet: K 1. Das vorerwähnte Gesetz vom 30. April 1892 tritt mit dem 1. Juni 1892 in Wirksamkeit. #. Die Hauptverwaltung der Altersrentenbank ist der Landrentenbankverwaltung hierselbst mit übertragen, welche in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Königliche (Königlich Sächsische) Altersrentenbankverwaltung“ führt. Derselben liegt auch die Ver- tretung der Altersrentenbank in allen rechtlichen Angelegenheiten ob. Unter deren Leitung werden die Abfertigungs= und Kassengeschäfte der Bank durch eine besondere Kassenbehörde besorgt, welche die amtliche Bezeichnung „Königliche (Königlich Sächsische) Altersrentenbank“ führt. &# 3Der Verkehr zwischen der Altersrentenbank und dem Publikum ist theils ein unmittelbarer, theils wird derselbe durch Agenturen vermittelt, welchen für ihre Müh- waltung eine von dem Finanz-Ministerium festzustellende Tantieme gewährt wird. Das Finanz-Ministerium wird diese Agenturen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen. An jedem Gebäude, in welchem sich eine solche Agentur befindet, ist eine Tafel mit dem Königlich Sächsischen Wappen und der Aufschrift „Agentur der Königlichen Altersrentenbank“ anzubringen. . Alle das Kassen= und Abfertigungswesen der Altersrentenbank betreffenden Correspondenzen, Sendungen und Baareinzahlungen sind an die Königliche Altersrenten- bank zu Dresden und nur in den in dieser Verordnung besonders bezeichneten Fällen an die Königliche Altersrentenbankverwaltung zu richten, bei welcher letzteren auch 1892 17