— 103 — Beträgen wiederholt oder auch ohne Einhaltung bestimmter Fristen in beliebigen Be- trägen gemacht werden. Einlagen werden nur in vollen Markbeträgen angenommen. Ausnahmen hiervon sind nur insoweit zulässig, als die Einzahlung eines Erfüllungsbetrags zur Erlangung einer Rente von bestimmter Höhe erfolgen soll. §#9. Für die Berechnung der Renten, welche durch die bewirkten Einlagen erworben werden, sind die unter 1 bis 5 angefügten, auf Grund der eingangsgedachten Gesetze auf- gestellten Tarife maßgebend. Soweit die Erwerbung von Renten unter gesetzlich zulässigen anderen als den in diesen Tarifen berücksichtigten Bedingungen in Frage kommt, werden die entsprechenden Zahlen den Interessenten durch die Altersrentenbank mitgetheilt. 10. Ueber die Einlagen werden Einlagebücher ausgefertigt, welche von einem Mitgliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und durch den Bankbuchhalter gegenzuzeichnen sind. In diese Bücher werden sämmtliche einen und denselben Versicherten betreffenden Einlagen und die dadurch erworbenen Rentenanwartschaften eingetragen. Für jede Einzahlung ist die ihr entsprechende Rentenanwartschaft nur bis auf ganze Pfennige auszuwerfen. Bruchtheilpfennige werden unberücksichtigt gelassen, wenn sie die Hälfte eines Pfennigs nicht erreichen, anderenfalls für einen vollen Pfennig gerechnet. &11. Die Agenturen haben den Einlegern über die von ihnen bewirkten Einzahl- ungen Interimsquittungen auszustellen, welche später gegen die mit dem ordnungs- mäßigen Eintrage versehenen Einlagebücher umgetauscht werden. Dergleichen Interimsquittungen werden bei erstmaligen Einzahlungen auch von seiten der Altersrentenbank ausgestellt, während bei letzterer für weitere Einzahlungen auf bereits bestehende Einlage-Konten die sofortige Abfertigung die Regel bildet. Die Frist, innerhalb welcher die Interimsquittungen gegen die Einlagebücher um- zutauschen sind, wird für die Altersrentenbank auf fünf Tage, für deren Agenturen aber auf zwei Wochen festgesetzt. Derjenige, welcher eine Interimsquittung zum Eintausche des mit dem ordnungs- mäßigen Eintrage versehenen Einlagebuchs überreicht oder einsendet, ist als zur Empfangnahme nurgedachten Buchs berechtigt anzusehen. Die Aushändigung des Einlagebuchs unterbleibt, wenn die Einlage zum Zwecke des Erwerbs einer sofort beginnenden Rente bewirkt worden ist. & 12. Der Gewährung einer Rente hat deren Feststellung bei der Altersrentenbank auf Grund des Einlagebuchs oder der für einen und denselben Versicherten ausgefertigten mehreren Einlagebücher vorauszugehen. 177