— 128 — Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem ersten nach einer Neuwahl der zweiten Kammer einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen und ländlichen Abgeordneten besonders, durch das Loos bestimmt. Hierbei sind künftig je zwölf städtische Abgeordnet zum Ausscheiden vor dem zweiten und dritten ordentlichen Landtage nach ihrer Wahl zu bezeichnen, wogegen vor dem vierten ordentlichen Landtage dreizehn städtische Abgeordnet auszutreten haben. Außer dem Falle einer allgemeinen Neuwahl treten die Abgeordnete vor Beginn des vierten ordentlichen Landtages nach ihrer Wahl, dafern sie aber an di Stelle eines durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise Ausgeschiedenen erwähl worden sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem letzterer nach den vorstehenden Be stimmungen auszutreten gehabt hätte. Von den beiden Abgeordneten, um welche e bisherige Zahl der Abgeordneten vermehrt wird, scheidet derjenige, welcher bei den nächsten ordentlichen Landtage durch das Loos dazu bestimmt wird, vor dem auf seim Wahl folgenden zweiten ordentlichen Landtage aus. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches als ein integrirender Bestand- theil der Verfassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen in § 152 de letzteren Anwendung finden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel be drucken lassen. Dresden, am 20. April 1892. Albert. Karl Georg von Metzsch — — — — — Nr. 41. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen für de Landtag vom 3. Dezember 1868 betreffend; vom 20. April 1892. Wn, Albert, von GO TT ES# Gnaden Kkünig von Sachse 2c. 1c. 2c. haben im Anschlusse an die vorgenommene Aenderung von § 68 des Nachtraggesetze vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 auch ein theilweise Aenderung des § 16 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffen vom 3. Dezember 1868, für nöthig befunden und verordnen mit Zustimmung Unsere getreuen Stände, wie folgt: