— 129 — An Stelle des ersten Absatzes des 8 16 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag reffend, vom 3. Dezember 1868, tritt nachstehende Bestimmung: Es werden von der Stadt Dresden 5, von der Stadt Leipzig 5, von der Stadt Chemnitz 2, von der Stadt Zwickau 1 geordnete ernannt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des nern beauftragt ist, eigenhändig vollzogen. Dresden, am 20. April 1892. Albert. Karl Georg von Metzsch. Nr. 42. Bekanntmachung, & Verzeichniß der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staats- dienste vorbehaltenen Stellen betreffend; vom 3. Mai 1892. Nit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden hierdurch diejenigen änderungen des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen aatsdienste vorbehaltenen Stellen veröffentlicht, welche seit der durch Verordnung vom . November 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 321 flg.) erfolgten Veröffentlichung des vähnten Verzeichnisses eingetreten sind. Dresden, den 3. Mai 1892. Sämmtliche Ministerien. Thümmel. Schurig. v. Metzsch v. d. Planitz. v. Seydewitz. Meister. 21“