— 145 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1892. ..— .ö .. ... —¡— —-— — — ÔÙ — —. — Juhalt: Nr. 48. Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen. S. 145. Nr. 48. Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen; vom 2. Mai 1892. Wag Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 20c. zaben eine Revision der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 für nöthig befunden ind verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten Suosidiäre (Gesinde) ist, vorbehältlich der durch die Gesetze begründeten Beschränkungen, Gegenstand Gelsung dess freier Vereinbarung. Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen ver- « einbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes, und, wo solche nicht ausreichen, die des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung. 8 2. Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu Begriff des Leistung häuslicher und wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen Oesneen— bestimmten längeren Zeitraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür zu gebenden, bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage- oder Wochenlohnes berechneten, Vergütung sich verbindlich macht. Ausgegeben zu Dresden den 25. Mai 1882. 24