— 162 — ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und hierbei beharrt, nachdem sie von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten angehalten worden ist, dessen Ansprüche zu befriedigen; 8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem 814 oder 859 entgegenhandelt; 9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb des Königreichs Sachsen verlegen will; 10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst— vertrags nicht zu erkennen war. In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine Woche bekannt sind. Recht des #86. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder erhält ein männ- een AufF licher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche hebung des Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Ausdauer- Dienstoer= ung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Vierteljahr, und trags. wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt hat, noch vor Ablauf der gesetz- oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat er die Herrschaft zu entschädigen. Fortsetzung. & 87. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugszeit mit dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persön— liche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten schleunig eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann der— selbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, die Dienstherrschaft durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes zu entschädigen. Folgen der #S. In allen Fällen (§ 84), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten während en 6Pn der Dienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn Dienstes für und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat. die Lohnforder- ung des Gesindes.