— 163 — 89. In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu Fortsetzung. verlassen berechtigt ist (§ 85), muß ihm Lohn und Kost auf drei Monate, und wenn er monatsweise gemiethet worden, auf einen Monat vergütet werden. Diese Fristen laufen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von seiner Be- rechtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer des Dienst- vertrags hinaus nicht gefordert werden. 80. Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmäßigen Gründen (§ 84) das Folgen Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe gegen ihren zariosn ger Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der Kost und der dem Dihse. sonstigen Naturalbezüge (8 56) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. & 91. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites Fortsetzung. Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (§§ 89, 90) nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter hinaus nur in- sofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne sich begnügen muß, oder hätte erweislich begnügen müssen. Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der letzteren beiden das Gesinde zu führen. & 92. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit und Fortsetzung. weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzutreten, so kann letzteres für die Zeit von Bereitschaft der Herrschaft an keine Vergütung fordern. & 93. Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu treten aus einem Fortsetzung. Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 85 zu verlassen berechtigt sein würde, so gebührt demselben die § 89 bestimmte Vergütung. &# 94.Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen Fortsetzung. anderen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vorschrift § 91 Anwendung. 95. Allenthalben, wo in gegenwärtigem Gesetze über die gegenseitigen Verhält= Verhältniß der nisse der Dienstherrschaften und Dienstboten während des Dienstes (8§& 30 bis 66) und rtrer der über die Ursachen der Aufhebung des Dienstvertrags (8§ 68 bis 94) der Dienstherrschaft schaften. gedacht ist, gelten diese Vorschriften auch von denjenigen Personen, welche im Hauswesen, oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der Dienstherr- schaft vertreten, z. B. „Verwalter", „Vögte“, „Schafmeister“, „Wirthschafterinnen“ „Haushälterinnen“ 2c. (vergl. § 9), insofern nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach, ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaften sich beziehen. 26“