— 180 — II. Der akademische Senat. 5. Der akademische Senat besteht aus dem jedesmaligen Rector, dem Prorector, den Decanen der vier Facultäten, dem Ordinarius der Juristenfacultät, und zwölf von den Facultäten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählten ordentlichen Professoren. Von diesen werden je zwei von der theologischen, der juristischen und medicinischen Facultät, sechs von der philosophischen Facultät (je 2 aus jeder der 3 Sectionen) gewählt. Die Wahlen finden alsbald nach der Rectorwahl statt; eine Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen zulässig, welche die Facultät anerkennt. &# 6. Der neue Rector, die neuen Decane und die neu gewählten Senatoren treten gleichzeitig ihr Amt am 3 1. Oktober an. & 7. Von den gewählten Senatoren tritt alle 2 Jahre diejenige Hälfte aus, welche dem Senat bereits 4 Jahre angehört hat. Die Austretenden sind wieder wählbar. & . Ist ein gewählter Senator zugleich Rector, Prorector oder Decan, so ist für die Dauer dieser Function ein stellvertretender Senator zu wählen. Das Gleiche tritt ein, wenn die Senatorwahl auf ein Facultätsmitglied fällt, welches zur Zeit der Wahl bereits eine der genannten Functionen inne hat. §9. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Prorector oder ein gewählter Senator aus dem Senat aus, so tritt für jenen sein Amtsvorgänger ein und ist für diesen ein Stellvertreter zu wählen. 10. Ist der Prorector, ein Decan oder ein gewählter Senator dauernd verhin- dert, an den Senatssitzungen Theil zu nehmen, so vertritt für diese Zeitdauer den Pro- rector der nächstvorhergehende Prorector, den Decan der Prodecan und den gewählten Senator ein für ihn zu wählender Stellvertreter. Bei zeitweiliger Verhinderung des Decans steht es diesem frei, sich im Senat durch den Prodecan vertreten zu lassen. 11. Zum Geschäftskreise des Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich dem Plenum, der Universitätsversammlung, dem Rector, den Facultäten oder einem besonderen bei der Universität bestellten Amte zugewiesen sind. Insbesondere beschließt er 1. über die Verleihung von Stipendien und Beneficien, welche der Universität in Concurrenz mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf die Angehörigen bestimmter Familien zustehen, sowie 2. über die Ertheilung der zur Veräußerung von Grundeigenthum und zu anderen wichtigeren Verwaltungsbeschlüssen in der Verordnung vom 28. August 1832 der Universität vorbehaltenen Zustimmung.