184 — 834. Die Wahl ersolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten und zweiten Wahlgange nicht erreicht, so stehen im dritten nur die beiden Candidaten zur engeren Wahl, welche im zweiten relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Das Loos entscheidet bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgange, falls die Stimmen auf mehr als zwei Candidaten sich vertheilen, wer für den dritten Wahlgang ausscheidet, und bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgange, wer als gewählt zu betrachten sei. Das Loos zieht der Rector. 835. Wenn der Gewählte in der Versammlung anwesend ist, so ist er vom Vor- sitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen. Lehnt er ab, so ist sofort zu einer anderweiten Wahl zu schreiten. Ist er nicht anwesend, so ist er, falls er seine Erklärung nicht im Voraus abgegeben hat, schriftlich zu befragen. Erfolgt hierauf eine ablehnende Erklärung, so ist zur Fortsetzung der Wahlhandlung eine neue Universitätsversammlung zu berufen. « 36. Ueber die Verhandlungen wird vom Universitätsserretär oder dessen Stell— vertreter ein Protokoll aufgenommen und dasselbe, nachdem es vorgelesen und von den Anwesenden genehmigt worden, vom Rector vollzogen. & 37. Ueber die erfolgten Wahlen hat der Senat alsbald dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten und, was die Wahl des Rectors anlangt, um ihre Bestätigung nachzusuchen. & 38. Wird das Rectorat vor Ablauf des Universitätsjahres erledigt, so hat der Senat zu beschließen, ob für die betreffende Zeit der Prorector das Amt verwalten oder ob eine Neuwahl stattfinden soll. Zweiter Abschnitt. Die Farultäten. s 39. Die Universität besteht aus vier Facultäten, der theologischen, juristischen, medicinischen und philosophischen, an deren Spitze ein jährlich wechselnder Decan steht. § 40. Die Verfassung, der Geschäftskreis der Facultäten und die Grundsätze über die Verleihung des Doctorgrades und über die Ertheilung der venia legendi werden durch besondere Facultätsordnungen, welche der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts unterliegen, bestimmt. & 41. Jede Facultät hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hauptvorlesungen ihres Gebiets so häufig gehalten werden, als es die Vollständigkeit des Unterrichts erfordert.