— 194 — Decret. Vorstehendes Statut wird, nachdem die Bestimmungen in 88 3, 8 bis 11, 13 bis 15 mittelst Gesetzes vom heutigen Tage bestätigt worden sind, mit Allerhöchster Genehmigung, sowie mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, auch im Uebrigen hiermit bestätigt. Dresden, den 29. April 1892. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Hausmann. III. Mevicirtes Statut der Pensionskasse für die Unterbeamten und Diener der Universität, ihrer Facultäten und Institute. Sl. Die bei der Universität Leipzig bestehende Pensionskasse für deren Unter- beamten und Diener ist eine Anstalt mit juristischer Persönlichkeit im Sinne des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868, § 6 à. § 2. Die Kasse wird vom Universitätsrentamte unentgeltlich verwaltet unter Aufsicht des akademischen Senats, dem alljährlich über die Verwaltung Rechnung abzulegen ist. & 3. Die Kasse wird vom Rector (oder dessen Stellvertreter) vertreten, der auch nöthigenfalls die erforderlichen Eide für sie zu leisten hat. 4. Die Kasse darf vortheilhafte Zuwendungen aller Art annehmen. Diese sind alsbald nach dem Erwerbe zinsbar anzulegen und die Zinsen alsbald gemäß § 5 zu verwenden, falls nicht bei der Zuwendung Anderes bestimmt wurde. 5. Die Kasse verfügt zu Anstaltszwecken über 1. die Zinsen ihres Kapitals,