— 197 — 1. vor Erwerb des Pensionsrechts aus dem Dienste entlassen wird oder freiwillig scheidet; 2. durch rechtskräftiges Strafurtheil zu mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe ver— urtheilt oder der Polizeiaufsicht für unterstellbar erklärt worden ist. § 14. Der Pensionirte verliert sein Pensionsrecht 1. durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht. Als solcher gilt auch die dauernde Nichterhebung der Pension während dreier Jahre:; 2. durch Annahme einer anderweiten Anstellung mit fester Besoldung — in diesem Falle aber nur bis zur Höhe der ihm aus dieser Anstellung fließenden Summe; 3. durch Weigerung der Annahme einer neuen, seinem früheren Geschäftskreise an- gemessenen Anstellung bei der Universität, einer Facultät oder einem Institute, falls der Pensionirte vor vollendetem 6 5. Lebensjahre wieder dienstfähig geworden ist und die neue Anstellung das gleiche Diensteinkommen wie das alte gewährt; 4. durch rechtskräftiges Strafurtheil des in § 13 unter 2 gedachten Inhaltes. § 10. Die Wittwe und die nachgelassenen Kinder der in § 7 bezeichneten Beamten und Diener haben Anspruch auf Pension, auch wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht pensionsberechtigt oder pensionirt war. 6 16. Die jährliche Pension der Wittwe beträgt den fünften Theil des Dienst- einkommens, welches ihr Ehemann zur Zeit seines Todes oder bei seiner Pensionirung bezog. Jedes Kind erhält, wenn und so lange die Mutter Pension bezieht, ½ und falls diese nicht pensionsberechtigt ist (§ 18 unter 1a und 2) oder ihr Pensionsgenuß auf- gehört hat (§ 19, 1a, b, c und 2), 310 der Wittwenpension. Sind Kinder des Beamten oder Dieners aus mehrfacher Ehe vorhanden, so erhalten die Kinder aus der früheren Ehe /10, auch wenn die Stiefmutter Pension bezieht. Auch für diese Pensionen gilt die Bestimmung des § 45 des Gesetzes vom 3. Juni 1876. § 17. Der Pensionsgenuß der Wittwen und Kinder tritt mit dem Ablauf des- jenigen Monats ein, in welchem der Tod des Beamten oder Dieners erfolgte. Rücksichtlich der Zahlung der Pensionen und des Verfalles unerhobener Raten findet § 8 Anwendung. 18. Eine Unterstützung der Hinterlassenen findet nicht statt, 1. bei Wittwen und Kindern, a) wegen Unwürdigkeit der Hinterlassenen, wenn sie selbst zu einer der in § 13 unter 2 erwähnten Strafen oder auf Grund des § 361 Ziffer 6 des Reichs- Strafgesetzbuchs zur Strafe der Haft rechtskräftig verurtheilt worden sind;