— 199 — & 21. Das Revidirte Statut 1. findet keine Anwendung auf die Unterbeamten und Diener, die schon vor dem 1. April 1892 pensionirt worden sind; 2. findet Anwendung auf die Wittwen und Weisen, deren Pensionsrechte schon vor dem 1. April 1892 erwachsen sind; 3. findet Anwendung auf die Unterbeamten und Diener, welche am 1. April 1892 Mitglieder der Kasse sein werden, sammt ihren künftigen Wittwen und Waisen, sofern jene Mitglieder der Kasse bis zum 15. April 1892 für sich und ihre Angehörigen auf die aus dem bisherigen Statute erworbenen Rechte verzichtet haben. Wird ein solcher Verzicht nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so bleibt für ihre und ihrer Angehörigen Pensionen das bisherige Statut maßgebend. Schlußbestimmung. Das Revidirte Statut tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. Deecret. Vorstehendes Statut wird, nachdem die Bestimmungen in §§ 6 bis 21 mittelst Gesetzes vom heutigen Tage bestätigt worden sind, mit Allerhöchster Genehmigung, sowie mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, auch im Uebrigen hiermit bestätigt. Dresden, den 29. April 1892. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Hausmann.