— 204 — 194. Gebäude und Betriebsgegenstände mit ihren Zubehörungen, welche sich be- züglich der Brandversicherung im Verbande mit der Landesanstalt befinden, dürfen bei einer anderen Versicherungsanstalt gegen Explosionsgefahr nicht ver- sichert werden. 195. Der Antrag auf Versicherung gegen Explosionsschäden ist bei der Ver- waltungsbehörde erster Instanz zu stellen. Dieselbe hat jede derartige Anmeldung, insoweit sie Objekte betrifft, welche bereits gegen die in § 2 Absatz 1 gedachten Schäden versichert sind, sofort, insoweit sie sich auf Objekte bezieht, deren Ver- sicherung gegen die obenerwähnten Schäden noch nicht besteht, gleichzeitig mit der wegen der letzteren zu bewirkenden Verlautbarung (§ 46 beziehentlich § 166 Absatz 2) in das Anmelderegister einzutragen. 196. Für die Explosionsschaden-Versicherung ist in der Regel ein Beitrag von 0, 25.7 für 1000.4 Versicherungssumme zu entrichten; jedoch ist die Brand- versicherungskammer ermächtigt, aus besonderen Gründen unter diesen Satz herabzugehen. Auch kann in Fällen besonderer Gefahr und beim Zusammen- treffen verschiedener Explosionsgefahren der Beitrag bis auf 0,5. für 1000.7 Versicherungssumme von der Brandversicherungskammer erhöht werden. 8197. Die Versicherung gegen Explosionsschaden hat sich in jedem Katasterkomplex auf alle in ein und derselben Versicherungsabtheilung befindlichen, demselben Eigenthümer gehörigen Objekte, welche die Brandversicherung umfaßt, und auf den vollen Werth derselben zu erstrecken, und gelten die für letztere fest- gestellten Werthstaxen ohne Weiteres für die erstere Versicherung. 8198. Die Explosionsversicherung bleibt, wenn nicht ihre Lösung auf Grund nach- stehender Bestimmungen früher erfolgt, bestehen, so lange die Brandversicherung bezüglich derselben Gegenstände in Kraft steht, und tritt mit letzterer gleichzeitig außer Wirksamkeit. Sie kann bei dem Fortbestehen der Brandversicherung nur gelöst werden, wenn ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt und der bezügliche