— 209 — Nr. 54. Verordnung zu Ausführung des Lehrerpensionsgesetzes vom 25. März 1892, des Gesetzes wegen Bewilligung fortlaufender Beihilfen an die Schul— gemeinden vom 26. April 1892 und des Lehrergehaltsgesetzes vom 4. Mai 1892; vom 24. Mai 1892. D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zu weiterer Ausführung der Gesetze, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 21 flge.), die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betreffend, vom 26. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 95 flg.) und die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 4. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 139 flg.) Folgendes: 1. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) unter 1 bis 10 und 23 bis 27, sowie der Verordnung zu Abänderung der nurgedachten Ausführungsverordnung vom 10. März 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 47 flg.) unter 2 und 3 verbleiben mit folgender Maßgabe in Geltung: 1. die gemäß §§ 3 flg. der Ausführungsverordnung vom 23. September 1880 zu erstattenden halbjährigen Veränderungsanzeigen haben, soweit sie sich auf Volks- schulen beziehen, außer über die a. a. O. §§ 6 flg. angegebenen Umstände, auch noch über folgende Punkte Auskunft zu enthalten: u) über Begründung, Ausstattung und Besetzung, sowie über Einziehung von Hilfslehrerstellen und über Umwandlung ständiger Stellen in Hilfslehrerstellen und umgekehrt an einer einfachen Volksschule oder an einer mittleren Volksschule, dafern am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, wobei Fachlehrer oder Fachlehrerinnen, welche die Ständigkeit nicht besitzen, aber wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden in fremden Sprachen, Zeichnen, Gesang, Turnen oder Schönschreiben ertheilen, den Hilfs- lehrern gleichzustellen sind, 1892. 32