— 210 — b) darüber, ob und beziehentlich während welcher Zeit eine Vakanz einer ständigen oder Hilfslehrerstelle an den Schulen unter a stattgefunden hat, und ob diese Stelle vikarisch oder wie sonst verwaltet worden ist, c) darüber, ob und bejahenden Falls, aus welchen Gründen trotz einer über ein halbes Jahr andauernden Vakanz oder Interimsverwaltung einer ständigen oder Hilfs- lehrerstelle die derselben für den Fall ihrer Besetzung gebührende Staatsbeihilfe fort- gewährt werden soll, wobei der der Schulgemeinde durch die Interimsverwaltung ent- standene Aufwand ziffermäßig anzugeben ist, d) darüber, ob etwa an denjenigen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht, der einfachen und der mittleren oder der mittleren und der höheren Volksschule ein gemeinsamer Direktor vorsteht, e) falls an solchen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere oder neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht, ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren oder an der mittleren und der höheren Volksschule gemeinsam verwendet werden, über die Zahl der von diesen Lehrern an der einfachen oder an der die einfache ersetzenden mittleren Volksschule wöchentlich ertheilten Unterrichtsstunden, wobei die Berechnungen für die ständigen und die Hilfs- lehrer gesondert aufzustellen und die Direktorstellen außer Berücksichtigung zu lassen sind. Auch sind diese Halbjahrsanzeigen für folgende Abtheilungen getrennt aufzustellen: A. für ständige Lehrerstellen an den einfachen Volksschulen beziehentlich an den mittleren Volksschulen, dafern am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, B. für Hilfslehrerstellen an den unter A gedachten Schulen, C. für ständige Lehrerstellen an den mittleren Volksschulen, insoweit solche nicht unter A zu vernehmen sind, ßD. für ständige Lehrerstellen an den höheren Volksschulen. 2. An Stelle von Absatz 2 und 3 von Punkt 9 der Verordnung vom 23. Sep- tember 1880 treten folgende Bestimmungen: „Anzugeben sind auch solche Minderungen des Diensteinkommens, welche durch An- rechnung des die Summe von 900.4 übersteigenden kirchendienstlichen Einkommens auf den gesetzlichen Mindestbetrag des Schuldiensteinkommens herbeigeführt werden.“ „Die an den höheren Schulanstalten, den höheren Volksschulen und denjenigen mittleren Volksschulen, neben welchen an dem betreffenden Orte noch eine einfache Volks- schule besteht, angestellten Hilfslehrer bleiben außer Berücksichtigung.“ 3. Die in Punkt 23 Absatz 3 der angezogenen Verordnung vom 23. September 1880 zu lesenden Worte: „Beitragstabelle oder“ kommen in Wegfall.