— 211 — . Die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 17. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 134) in §§ 2 und 3 bleiben mit folgender Maßgabe in Geltung: 1. In Betreff der Schulgemeindevertretungen ist an die Stelle des Gesetzes vom 14. September 1843 § 25 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350 flg.) getreten. 2. Den Bezirksschulinspektionen wird zur Pflicht gemacht, auch ohne besondere In- anspruchnahme von seiten der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schulgemeindevertret- ungen das wegen der durch das Gesetz vom 4. Mai 1892 bedingten Erhöhung der Lehrergehalte Erforderliche beschließen und verfügen, und daß insbesondere auch die Nachzahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Gehaltserhöhung an die Lehrer auf die Zeit vom 1. Januar 1892 an erfolgt. 3. Wegen der Anzeige über die unter 2 erwähnten Gehaltsveränderungen ist den in § 1 enthaltenen Bestimmungen nachzugehen. 4. Wenn von Schulgemeinden auf Grund § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1892 um Gewährung von Zuschüssen aus der Staatskasse zu Aufbringung der gesetzlich festgestellten Lehrergehalte nachgesucht wird, so sind den Gesuchen außer den in § 3 der Verordnung vom 17. April 1872 vorgeschriebenen Unterlagen auch noch genaue An- gaben über folgende Punkte mit beizufügen: a) über die Höhe des gesammten jährlichen Schuldiensteinkommens des= beziehentlich derjenigen Lehrer, zu deren Gehalte der Zuschuß begehrt wird, bis zum Erlaß des Ge- setzes vom 4. Mai 1892 einer= und seit dem Inkrafttreten desselben andererseits, wobei auch die Höhe des in dieses Einkommen gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 des an- gezogenen Gesetzes zur Einrechnung gelangenden kirchendienstlichen Einkommens an- zugeben ist, b) über das Lebensalter (Geburtsjahr und -Tag) des beziehentlich der betreffenden Lehrer, c) über den Zeitpunkt, zu welchem sie die Ständigkeit erworben haben. 8 3. Behufs Vertheilung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 26. April 1892 den Schulgemeinden zukommenden fortlaufenden Staatsbeihilfen hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf Grund der ihm über die einschlagenden Ver— hältnisse zugegangenen Anzeigen ein Verzeichniß der zur Erhebung solcher Staatsbeihilfen berechtigten Schulgemeinden mit Angabe der bei ihnen in Betracht kommenden Lehrer— stellen und der für diese ausfallenden Beihilfen aufstellen lassen. Dieses Verzeichniß wird im Anfang jeden Jahres einer Nachprüfung in der doppelten Richtung unterworfen werden: a) ob sich bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres die Zahl der bei