— 216 — Nr. 57. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Gleises im Schwarzwasserthale bis an die Landesgrenze für die schmalspurige Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt betreffend; vom 30. Mai 1892. Un eines Theils den Bewohnern von Jöhstadt, welche nach dem dortigen Bahnhofe nur eine sehr steile Straße benutzen können, eine bequemere An= und Abfuhr für Wagen- ladungsgüter zu ermöglichen und andern Theils der Flader'schen Spritzenfabrik eine Gleisverbindung zu verschaffen, macht sich von dem Bahnhofe Jöhstadt der zu eröffnenden schmalspurigen Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt aus der Bau eines Gleises im Schwarz- wasserthale bis an die Landesgrenze in die Nähe der gedachten Spritzenfabrik dringend erforderlich. Es wird deshalb mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 6 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Wolkenstein-Jöhstadt durch den Bau eines Anschlußgleises im Schwarzwasserthale in Anwendung zu bringen. #2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. §# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Jöhstadt betroffen. Dresden, den 30. Mai 1892,. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf.