— 242 — so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags-For- mulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag naich .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Ein- lieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. om Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVun) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die sieben- tägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor- zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt. XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das aus- gefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. Al Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungs scheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ist.