— 260 — pfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevoll— mächtigten desselben bestellt werden. Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, Ab— lieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender, mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind. VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post- anweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift: „An A. zu erfragen bei B.“]o muß die Bestellung an den zuerst genannten Em- „An A. abzugeben bei B.“pfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen „An A. im Hause des B.“lnKach den Bestimmungen unter uu und V Empfangs- „An A. wohnhaft bei B.“ berechtigten erfolgen; lautet die Aufschrift dagegen: · » «sodarfdieBeftellungsowohlandenznerstgenannten „An A. zu Händen des B. Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Be- stimmungen unter uu und V Empfangsberechtigten er- folgen. VII Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden. un! Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungs- schein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 1X Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militairpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vor- „An A. abzugeben an B.“ „An A. für B.“ « „An A. per Adresse des B.“