— 263 — denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangs- berechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Be- rechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. & 44. „ Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und ein- geschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen Nachsendung der Post- sendungen. nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Em- pfängers. lIII Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zu- geschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Post- anweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nach- sendung nicht noch einmal angesetzt. IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Lauf der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs- Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 845. 1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2. wenn die Annahme verweigert wird; 3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht inner- Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- stimmungsort.