— 264 — halb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung der Geld- betrag nicht in Empfang genommen wird; 6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurück- gegeben wird. t1. Bevor in dem Falle zu Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Send- ung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei Postanweisungen. in Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorder- seite der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nach richt“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Post- anstalt des Bestimmungsortes auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Be- stimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits--Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger eben-