— 265 — falls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zu— zuführen sei, ist nicht gestattet. Iy Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter u und in zu erlassenden Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Be- stimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu u der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimm- ung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu um ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungs- orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein- treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden- falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Be- gleitadresse zu vermerken. VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich der- jenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben. VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post- auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des § 13.1 ausdrück- lich verlangt hat.