— 267 — & 47. 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post Lausschreiben gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. Posfsenbungen. I1 Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. . Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. Iy' Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. §& 48. 1 Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für von Zeitungen. das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver- langen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. & 49. 1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen Verkauf von werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. kosiwertht II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die zeiczen. Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post- anstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht ver- bunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. Iy Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Post- karten ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth= zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Formulare und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. * 50. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich be= Entrichtung stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert Peerngora und 1892. 41 Gebühren.