— 286 — Abhaltung der Diöcesanversammlungen und Ephoralconferenzen, Unterhaltung des Ephoralarchivs und etwaiger Ephoralbibliotheken, sowie durch die sogenannten Missiven- botenumgänge, oder die an deren Stelle getretenen Einrichtungen, jedoch mit Ausschluß des Reiseaufwandes (siehe § 2 unter b). # 4. Gegenwärtige Verordnung, durch welche die derselben entgegenstehenden älteren Vorschriften außer Kraft gesetzt werden, tritt mit dem 1. August dieses Jahres in Wirksamkeit. Dresden, am 2. Juni 1892. Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. D. Meier. v. Seydewitz. Druck und Verlag der Könlgl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Soe, Dresden.