— 287 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1892. ......—....[—...b. — — S— — — Inhalt: Nr. 64. Verordnung, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung und Hebammentare, ingleichen einer abgeänderten Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen, einer neuen Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und von Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen betr. S. 287. Nr. 64. Verordnung, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung und Hebammentare, ingleichen einer abgeänderten Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen, einer neuen Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbett- fiebers und von Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen betreffend; vom 22. Juni 1892. Nachdem es sich nothwendig gemacht hat, die Revidirte Hebammenordnung vom 8. Mai 1872, die Hebammentaxe, die Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen und mehrere auf das Hebammenwesen sich beziehende Bestimmungen einer gründlichen Umarbeitung zu unterwerfen, so verordnen die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts nach Gehör des Landesmedicinalcollegiums wie folgt: # 1. Die Revidirte Hebammenordnung vom 8. Mai 1872, die derselben unter # beigegebene Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen und die ihr unter II beigegebene Hebammentaxe nebst Einführungsverordnung dazu von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 291), ferner die Verordnung der Ministerien des Innern und des Cultus und öffent- lichen Unterrichts vom 22. August 1877, einige Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 8. Mai 1872 und der mittelst derselben publicirten Revidirten Ausgegeben zu Dresden den 19. Juli 1892. 44