— 294 — person geboren habe, festzustellen oder wenn ihr andere in ihren Beruf einschlagende Fragen vorgelegt werden, so hat sie das, was sie bei sorgfältiger Untersuchung gefunden hat, der strengsten Wahrheit gemäß anzugeben. § 12. Wünscht eine Schwangere in der Wohnung der Hebamme ihre Niederkunft zu halten, so hat die Hebamme bei ihrer Ortsobrigkeit anzufragen, ob ihr das erlaubt werde. Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie der Genehmigung der betreffenden Kreishauptmannschaft (§ 30 der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 — R. G. Bl. S. 177 —). & 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor ihrer Verpflichtung versehen sein. Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung, als auch später auf Verlangen von Zeit zu Zeit vorzulegen. #14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel, als des Segenssprechens, der Sympathie u. s. w. streng zu enthalten. 15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor- geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetren und vorschriftsmäßig zu bewirken. Im Januar und Juli jeden Jahres sollen die Hebammen dem zuständigen Bezirks- arzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur Durchsicht und Prüfung überreichen. Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert. 16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche (dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen. +17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden und wenn sie in Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen ist, dem Ortspfarrer oder der Ortsobrigkeit die Anzeige davon machen. In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die