— 301 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 12. Stück vom Jahre 1892. —. Inhalt: Nr. 65. Verordnung, die Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen betr. S. 301. Nr. 65. Verordnung, die Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen betreffend; vom 8. Juli 1892. Noch erfolgter Umwandlung der Landesanstalt zu Hochweitzschen in eine Heil= und Pfleganstalt für Epileptische wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs in Bezug auf diese Anstalt hiermit Folgendes verordnet: § 1. Organisation. Die Anstalt besteht aus a) einer Ansiedelung für solche Epileptische, die sich zu einer freien Verpflegung eignen, b) einer inneren Abtheilung für solche Epileptische, welche wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes vorzugsweise ärztlicher Fürsorge bedürfen. In beiden Abtheilungen finden auch Kinder vom vollendeten 5. Lebensjahre ab, und zwar unter räumlicher Trennung von den Erwachsenen, Aufnahme. §2. Bedingungen der Unterbringung. An welche Voraussetzungen die Aufnahme gebunden ist, auf welchem Wege sie er- langt wird, und welche Pflichten und Rechte durch sie begründet werden, ist von dem Ausgegeben zu Dresden den 6 August 1892 47