— 304 — 2. Erleichterung von Erziehungspflichten. Durch die Aufnahme von Kindern und durch die für dieselben getroffenen Anstalts- einrichtungen soll zugleich Aeltern, Vormündern und Armenverbänden die Füglichkeit geboten werden, ihren bezüglichen Erziehungspflichten (Volksschulgesetz vom 2 6. April 1873, §44, Absatz 5, verbunden mit § 3, Absatz 2 und mit § 2; Ausführungsverordnung dazu vom 25. August 1874, §9, auch §§ 33 flg. der Armenordnung vom 2 2. Oktober 1840) zu genügen, wenn sie dazu sonst nicht in der Lage sind. 3. Zestimmung der Anstalt zunächst für Sächsische Staatsangehörige. a) Die Königl. Sächsischen Landesanstalten sind zunächst für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen bestimmt. Die letzteren werden im gegenwärtigen Regulative kurz als „Sachsen“ bezeichnet, wogegen unter „Nichtsachsen“ Personen ohne Staatsangehörigkeit des Königreichs Sachsen zu verstehen sind. b) Den Sachsen werden solche Nichtsachsen gleichgeachtet, welche entweder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf Grund ihres Unterstützungswohnsitzes daselbst oder vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen untergebracht werden. ) Nichtsachsen, bei welchen die unter b bemerkten Voraussetzungen nicht vor- liegen, können ausnahmsweise nur dann aufgenommen und beziehentlich beibehalten werden, wenn und so lange in der Anstalt ausreichender Raum vorhanden ist, und zugleich der für Nichtsachsen bestimmte erhöhte Verpflegbeitrag gezahlt wird. 4. Jusschließungsgründe. Ausgeschlossen sind von der Aufnahme a) Personen, welche mit ansteckenden oder sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet sind, b) unheilbare Geisteskranke, welche chronisch tobsüchtig oder tief verblödet sind, I) Kinder unter fünf Jahren. 5. Anstaltsleistungen. Verpflegung. Für Erwachsene bestehen drei Verpflegklassen, die sich insbesondere rücksichtlich der Wohnung und der Kost unterscheiden. Die Anstalt gewährt a) in allen Verpflegklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung, Beleuchtung und Kost, alles zugehörige Geräth, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, angemessene Beschäftigung nebst dem dazu Erforderlichen, sowie