— 305 — b) in der dritten Verpflegklasse auch den nöthigen Ersatz an Kleidung und Leibwäsche, c) Kindern (für welche nur eine und zwar die letztgenannte Verpflegklasse besteht, vergl. jedoch § 7) außerdem: Erziehung, Unterricht, Unterweisung und Anleitung in nützlichen Arbeiten. § 2. Aufnahmeantrag. 1. Zehördliche Vermittelung. Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath, be- ziehentlich Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) des Aufenthaltsorts des Aufzunehmenden nachzusuchen. Diese Behörde hat, die Unterbringung mag auf Antrag der Betheiligten oder auf Verlangen der Vormundschafts= oder der Schulbehörde oder aus polizeilichen Gründen in Frage kommen, wegen Auswirkung der Aufnahmegenehmigung das Weitere ein- zuleiten. 2. Wohin der Aufnahmeantrag zu richten. Der Aufnahmeantrag ist in allen Fällen an die Anstalt zu richten. 3. Antragstormular. Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar, im Uebrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist. 4. Unterlagen. Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu be- achten ist, daß den Akten (d) die übrigen hier genannten Unterlagen nicht einver- leibt werden dürfen, sind folgende: a) Aerztliches Zeugniß. Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden beruhen und von einem Arzte ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften seines Landes approbirt ist. Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis beizufügen. Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks- oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachsen geprüft und durch die beizufügende Bescheinig-