— 308 — unterworfen sind, welche durch das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht sind oder werden. Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne Weiteres auch für jeden bereits statt- findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Aenderungen der Verpflegbeitragsätze. rc. rc. 3. Giltigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet. Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§ 61 und 2) eine zur Anstaltskasse fließende Gebühr. Die letztere beträgt bis auf Weiteres 5-. 2c. 2c.r 4. Vorläufige telegraphische Auknahmezusicherung. Auf bezüglichen Antrag kann vorläufige Aufnahmegenehmigung durch Telegramm auf Kosten des Antragstellers erfolgen. 85. Zuführung und Annahme. 1. Zeit der Annahme. Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen) und zwar in der Zeit von Morgens 8 bis Abends 6 Uhr statt. Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorher- zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerungen zugelassen werden. 2. Zegleiter, Personenansweis. Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. Für den Aufzunehmenden und für den Begleiter muß genügender Personenausweis mitgebracht werden. Weiblichen Epileptischen muß eine weibliche Begleitung beigegeben sein.