— 312 — Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus der Anstalt (zu vergl. insbesondere § 85). Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Verpflegten, im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Keuntniß des Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 2c. 2c. 7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. a) Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. ꝛc. ꝛc. Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll zu rechnen. 5) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen abzuentrichten sind, müssen auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, auf die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 85. ꝛc. 2c. c) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember, eingezahlt. Zu vergl. jedoch Nr. 84. ꝛc. 2c. 8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. a) Beim Abgange eines Verpflegten wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1.0 nicht übersteigen, werden, wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Ver- pflegtenkasse der Anstalt überwiesen.