— 318 — Vertretern verabfolgt, insoweit sie nicht bei der Abrechnung (§ 6 ) auf rückständige Ver- pflegbeiträge in Anspruch zu nehmen sind. ꝛc. ꝛc. 12. Abrechnung. Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen 868. Ueber die Berechnungsgelder zu vergleichen § 6 5. § 11. Todesfall. 1. Benachrichtigungen. Wenn ein Verpflegter verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Ver- mittelung ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung in Kenntniß zu setzen. 2. Teichenschau und Leichenöffnung. Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen Verpflegten wird von einem Arzte der Anstalt besichtigt und geöffnet. 2c. 2c. 3. Beerdigung. Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver— storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen. Die Begräbnißkosten haben Diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge zu bezahlen waren (8 61). ꝛc. ꝛc. 6. Wegkall jedes Erbanspruchs. Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden Erbansprüche seiten der Anstalt an die Verlassenschaft von Verpflegten nicht erhoben. 7. Abrechnung. Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über die Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver- storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 6 zu verfahren.