— 319 — Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (8 6 5), so ist derselbe in der Abrechnung ausdrücklich vorzubehalten. 8. Stwaiger Nachlaß. Der etwaige Nachlaß des Verstorbenen wird in der Anstalt, soweit nicht davon die Begräbnißkosten oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind, an die zur Regelung des Nachlasses zu- ständige Behörde übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit zu bestreitenden Uebersendung sportos den Betrag von 1 erreicht. Ist Letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegten- kasse gezogen. Gegenstände, welche etwa für den Verstorbenen der Anstalt übergeben wurden, werden, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben. Ausgenommen von der Rückgabe bleiben solche Gegenstände, von welchen Ansteckung zu befürchten ist. ꝛc. 2c.