— 326 — B. von Personen der in § 1 unter 3 gedachten Art 1. die unter A 1, 2 und 6 bezeichneten Unterlagen; 2., die Militärpapiere, beziehentlich der Nachweis der erlangten Befreiung vom Militärdienste; 3. der Nachweis der erlangten höheren wissenschaftlichen Vorbildung, beziehungsweise 4. Zeugnisse über das Verhalten des Bewerbers in den von ihm bereits innegehabten Stellungen. K1. Soweit das Finanz-Ministerium nicht abweichende Anordnung trifft, hat sich der Bewerber einer Prüfung zu unterwerfen. Dieselbe wird abgelegt bei einem hierzu von der Zoll= und Steuer-Direktion mit Auftrag zu versehenden Hauptzoll= oder Haupt- steueramte, in der Regel bei demjenigen, in dessen Bezirke der Bewerber sich aufhält. Sie besteht: a) in dem Nachschreiben eines Diktates; b) in der Anfertigung einer freien schriftlichen Arbeit über einen von dem Hauptamte zu wählenden Gegenstand; c) in der Lösung von mindestens drei Rechenaufgaben, welche so gewählt sein müssen, daß sie die vier Spezies und die einfache Proportionalrechnung umfassen; d) in der mündlichen Wiedergabe einer dem Bewerber zum Durchlesen vorgelegten. ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Gesetzesstelle oder Verwaltungsvorschrift. & . Die Prüfung erfolgt an Hauptamtsstelle durch den Hauptamtsvorstand oder einen von diesem zu bestimmenden Beamten, welcher mindestens im Range eines Haupt- amtsassistenten stehen muß. § 6. Das Hauptamt hat das Ergebniß der Prüfung und der sonstigen über den Bewerber angestellten Erörterungen der Zoll= und Steuer-Direktion anzuzeigen, welche ihrerseits gutachtlichen Vortrag an das Finanz-Ministerium erstattet. § 7. Militäranwärter und die in § 1 unter 3 gedachten Personen, welche als Auf- seher oder Amtsdiener angestellt worden sind, können ohne weitere Prüfung in die übrigen Stellen der 6. und 7. Uniform -Klasse übergeführt, sowie in die Stellen von Obergrenz- und Obersteueraufsehern, Zolleinnehmern II. Klasse und Untersteuereinnehmern der letzten Aemterklasse befördert werden. &# SS. Gesuche um Zulassung zum Accesse bei den Zoll- und Steuerbehörden (§ 1 unter 2) sind an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten, welcher die Entschließung über solche Gesuche zusteht. In denselben ist der bisherige Lebenslauf des Bewerbers und das Hauptamt anzugeben, bei welchem derselbe den Acceß zu absolviren wünscht.