— 331 — diejenigen Gebiete zu berühren, welche nicht Gegenstand der schriftlichen Aufgaben gewesen sind. 8 29. Für das Prüfungsverfahren sowie die Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses gelten die Bestimmungen in § 17 Absatz 2 und 3, § 18 Absatz 2 und § 19. *30. Wer die in §§ 23 flg. geordnete zweite Prüfung nicht bestanden hat, wird zu derselben nicht nochmals zugelassen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Finanz-Ministeriums. #31. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ver- ordnung vom 12. September 1835, den Acceß bei den Zoll= und Steuerbehörden betreffend (Gesetzsammlung S. 454 flg.), aufgehoben. Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs- zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen. Dresden, am 23. Juli 1892. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Dr. Krauße. Nr. 70. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Anlagen des Bahnhofs Borsdorf an der Eisenbahnlinie Borsdorf-Coswig betreffend; vom 25. Juli 1892. D. sich die Erweiterung der Anlagen des Bahnhofs Borsdorf, auf welchem die Eisen- bahnlinie Borsdorf-Coswig in die Hauptbahn Dresden-Leipzig einmündet, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: