— 347 — Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufs von einem hierländischen Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von Maul= und Klauenseuche, untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniß ausstellen zu lassen. Dies Zeugniß haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Giltigkeit auf fünf Tage; nach dieser Zeit ist es zu erneuern. Die Kosten fallen den betreffenden Führern zur Last. #14. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zu- ständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch die bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein der Maul= und Klauenseuche festgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler, als die Besitzer von Gast- hofs= und Privatställen, in denen Händlervieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden, der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu ver- anlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Händlern zur Last. #15. Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgetriebenen Rinder reihen- weise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Rinder ist untersagt. Die Polizeibehörden haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. Der Vorverkauf von Rindern vor erfolgter bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 14) ist verboten. b) zu Zeiten größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche im Inlande oder in den Nachbarländern. &16. Die Bestimmung, wann und für welche Landestheile die nachstehenden Maß- regeln in Kraft zu treten haben, bleibt für jeden einzelnen Fall dem Ministerium des Innern vorbehalten. * 17. Alle Gasthofställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine untergebracht gewesen sind, sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. & 18. Auf Viehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf