10. 11. 12. 13. — 376 — Die Vorschrift in § 20 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (R.-G.-Bl. S. 326), bleibt unberührt. Vornahme einer Versiegelung oder einer Entsiegelung Die Gebühr kommt, wenn die Versiegelung oder die Ent- siegelung in mehreren an verschiedenen Stellen vorzunehmenden Handlungen erfolgt, für jede zur Erhebung. Aufzeichnung von Bestandtheilen eines Vermögens oder einer Ver- lassenschaft wenn das Geschäft, außer der zur Erreichung des Orts und auf die Rückkehr zu verwendenden Zeit, mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, für jede angefangene weitere Stunde noch . Versteigerung unbeweglicher Gegenstände oder Verpachtung solcher Gegenstände an den Meistbietenden oder Verdingung von Werken an den Mindestfordernden Die Gebühr umfaßt die Entwerfung von Anschlägen oder Versteigerungsbedingungen. Versteigerung beweglicher Gegenstände von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100.%. . jedoch mindestens von dem Betrage über 100 —300. von dem Betrage über 300—1000.% von dem Betrage über 1000—5000.4 von dem Betrage über 5000.2 . Anmerkung zu 8 und 9. Eine Gebühr für einen besonderen Ausrufer ist nicht statthaft. Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachung .. Erstreckt sich die Bekanntmachung auf eine Mehrzahl gleichartiger Rechtsangelegenheiten, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt und Vornahme einer Verpflichtung, soweit nicht Nr. 12 anwendbar ist Vernehmung eines Zeugen oder Sachverstindigen, einschließlich der etwaigen Beeidigung . Mündliche Eröffnung einer Erklärung an einen Anderen, einschließ- lich der Entgegennahme der Erklärung des Gegners 2—35%5,. 2— 3 . . 5—2507. u 8 vom Hundert, 2.4, .4 vom Hundert, . 3 2— 10.. 20..