18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. — 378 — Aufsuchung und Vorlegung einer Urkunde oder mehrerer Urkunden zugleich, wenn der dahrgang der * angegeben ist andernfalls . .. Diese Gebühr fällt weg: a) bei jeder ersten Ausfertigung, b) wenn die Aufsuchung aus Anlaß der dem Notar übertragenen Aufnahme eines anderen Geschäftes geschieht. Ablehnung eines Antrages auf Ertheilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift von einem Protokolle, einschließlich der schriftlichen oder mündlichen Benachrichtigung des Antragstellers Entscheidung über einen Antrag auf Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ... Entwerfung eines Schreibens- und wenn das Schreiben an Behörden gerichtet ist oder eine Eröff. nung nach 8 45 der Notariatsordnung enthält. Schreiben, durch die der zweite Notar oder die Notariats- zeugen zur Theilnahme an einer Amtshandlung bestellt werden, sind gebührenfrei. Annahme einer letztwilligen Verfügung, die nicht vor dem Notar errichtet ist, zur Verwahrung .. . Schein über Errichtung oder Verwahrung einer letztwilligen Ver- fügung " Eröffnung und Bekanntmachung einer letzwilligen Verfügung und der dazu gehörigen Nachträge, und zwar: a) für die erste Bekanntmachung b) für jede weitere Bekanntmachung Anmerkung. Schuldner der Gebühr für die Eröffnung, die Bekannt- machungen und die nach § 40 Absatz 2 und 3 der Notariats- ordnung erforderlichen Benachrichtigungen ist der Erbe. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Notar eine Gebühr: von 1.4 für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1000.4; von 50 x# für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 10 8 : von 25 4 für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 1— 10.. 2— 10. 1—3.7 1—5 .. 5•4. 3 7. 2—10%4, 3 —#.